Mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) soll die Qualität und damit die Leistungsfähigkeit des Fördersystems am Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert werden.

Um die Qualität von Bildungs- und Arbeitsmarktdienstleistern zu gewährleisten, setzt die Bundesagentur für Arbeit auf die AZAV. Nur Bildungsträger, private Arbeitsvermittler, Werkstätten sowie Transfergesellschaften, die eine AZAV-Trägerzulassung haben, können an Bildungsgutscheinverfahren oder Vergabeverfahren der Bundesagentur für Arbeit und ihrer lokalen Dienststellen teilnehmen.

 

Trägerzulassung

Die Trägerzulassung ist für alle Träger verpflichtend. Dabei müssen Träger sicherstellen, den Anforderungen in § 2 AZAV und dem § 178 SGB III zu entsprechen. Dazu gehören unter anderem die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Trägers, die personelle und fachliche Qualifikation, die Bedingungen für die Teilnehmer und sowie ein Qualitätssicherungssystem.

Maßnahmenzulassung

Um eine Maßnahmenzulassung zu erhalten, muss eine Trägerzulassung gemäß AZAV vorliegen. Grundlage für die Zulassung von Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung sind die § 179 SGB III und § 3 AZAV, für die Zulassung von Maßnahmen der Förderung beruflicher Weiterbildung die §§ 179 und 180 SGB III sowie die §§ 3 und 4 AZAV. Das beinhaltet unter anderem, dass die Maßnahme hinsichtlich Dauer, Inhalt und Ausstattung auf die Zielgruppe abgestimmt sein muss, arbeitsmarktrelevante Entwicklungen enthält und eine hohe Vermittlungsquote aufweist.
 

Wie lange ist die Zertifizierung gültig?

Werden alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllten, erhalten Sie das TÜV PROFiCERT-Zertifikat AZAV. Dieses ist bei Trägerzulassungen fünf Jahre gültig ist und muss durch jährliche Überwachungs-Audits bestätigt werden muss. Das Zertifikat der Maßnahmenzulassung ist drei Jahre gültig.

 

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Letzte Änderung: 23.10.2024